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AUTACO monthly
01/2022

Verlängerung der Corona-Hilfen bis März 2022

Das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium haben sich am 24.11.2021 auf die Modalitäten zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen und des Kurzarbeitergeldes geeinigt.

Die Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus, mit der Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossen-schaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bis zu 1.500 € im Monat an Zuschüssen erhalten können, bis Ende März 2022 verlängert. Die Verlängerung gilt ebenfalls für die Härtefallhilfen, die in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer liegen.

Bitte beachten Sie: Bei Redaktionsschluss für dieses Informationsschreiben lag für die Regelungen zur Überbrückungshilfe IV (ÜBH IV) noch kein verbindlicher Fragen-/Antworten-Katalog (FAQ) vor. Über die Voraussetzungen für die Gewährung der ÜBH IV und die Einzelheiten derer Ausgestaltung werden wir Sie in der nächsten Ausgabe der AUTACO Monthly orientieren.

Für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, der ebenfalls bis zum 31.03.2022 verlängert wurde, gelten unverändert die bisherigen Voraussetzungen. So kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Dabei muss auf den Aufbau von Minusstunden vollständig verzichtet werden. Auch Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Bis 31. Dezember werden den Arbeitgebern die Beiträge zur Sozialversicherung zu 100 %; mit der Verlängerung nur noch zu 50 % von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die anderen 50 % können Arbeitgeber für Beschäftigte erhalten, die während der Kurzarbeit eine Weiterbildung besuchen. Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate.

Erscheinungsdatum:

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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