Bundesfinanzhof entscheidet zur Grundsteuer im „Bundesmodell“
Der Bundesfinanzhof hat am 10.12.2025 (in drei Verfahren) öffentlich seine Entscheidungen verkündet. Das Ergebnis: das Bundesmodell ist nicht verfassungswidrig.
Dies ist insbesondere für Grundstückseigentümer in den Bundesländern interessant, welche die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell umgesetzt haben. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelungen mit Abweichungen bei der Steuermesszahl.
Das Bundesmodell stellt den Grundstückwert für Wohngrundstücke anhand der Grundstücks- und Wohnfläche sowie des Bodenrichtwerts, Gebäudeart und Baujahr fest. Eine Unterscheidung der Mietniveaustufen – bspw. nach Stadtlage oder ländlicher Lage – findet nicht statt.
Der BFH hatte die Frage zu beantworten, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in einer Vielzahl von Grundsteuerverfahren mit einem grob vereinfachten Verfahrensansatz wie durch Gutachterausschüsse festgestellte Bodenrichtwerte und pauschalierte Nettokaltmieten den Wert eines Grundstücks bzw. einer Wohneinheit zu bestimmen. Anlass für verfassungsrechtliche Bedenken an dieser methodischen Herangehensweise hat der BFH nicht gesehen.
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