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02/2026

Kein Erstattungsanspruch einer gemeinnützigen Stiftung auf Erstattung abgeführter Kapitalertragsteuer

Das FG Münster hat durch Urteil vom 18.12.2024 entschieden, dass eine gemeinnützige Stiftung keinen Anspruch auf Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer für Erträge hat, die vor dem Erlass des Feststellungsbescheides gemäß § 60a AO zugeflossen sind. Das Gericht verneinte das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit und stellte klar, dass bei fehlender rechtzeitiger Vorlage der Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 EStG eine vom Gesetzgeber gewollte Definitivbelastung eintritt.

Im Urteilsfall wurde die Stiftung durch testamentarische Verfügung errichtet. In ihrem Testament verfügte die Erblasserin, dass Kommanditaktien vermächtnisweise an fünf gemeinnützige Stiftungen weitergeleitet werden sollen. Die Stiftungsträgerin, eine GmbH, sollte als Treuhänderin fungieren und die Erträge aus den Aktien an die begünstigten Stiftungen weiterleiten.

Zwischen dem Tod der Stifterin (2017) und der Errichtung der Stiftung (2020) wurden Dividenden aus den Kommanditaktien ausgezahlt und Kapitalertragsteuer darauf einbehalten.

Das FG verwehrte eine Erstattung der in den Jahren 2017 bis 2019 einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Für die Streitjahre lag keine Bescheinigung nach § 60a AO vor. Überdies sei ein Anspruch auf Erstattung über sachliche Billigkeitsgründe nach § 227 AO nicht gegeben, da diese nur angenommen werden können, wenn die Steuererhebung im konkreten Einzelfall mit den Wertungen des Gesetzgebers unvereinbar sei, was vorliegend nicht der Fall sei.

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