Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit
Der BFH hat mit Urteil vom 17.09.2025 (VIII R 30/23) entschieden, dass die bloße Prolongation (Verlängerung) der Fälligkeit von Darlehenszinsen vor deren ursprünglicher Fälligkeit nicht zu einem steuerlichen Zufluss führt – auch nicht bei einem beherrschenden Gesellschafter.
Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, bei dem ein zu 80 % beteiligter Gesellschafter seiner (ausländischen) Kapitalgesellschaft ein Darlehen gewährt hatte. Die Zinsen sollten endfällig sein. Kurz vor dem Fälligkeitstermin wurde vereinbart, die Fälligkeit der aufgelaufenen Zinsen um fünf Jahre zu verschieben (Prolongation), da die Gesellschaft wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte.
Das Finanzamt nahm dennoch einen Zufluss der Zinsen im ursprünglichen Fälligkeitsjahr an. Dem schloss sich der BFH nicht an. Ein Zufluss nach § 11 EStG lag nicht vor, da kein Geld geflossen und keine wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt wurde. Die Vereinbarung war keine Novation (Schuldumschaffung), sondern lediglich eine Stundung/Prolongation. Eine Prolongation vor Eintritt der Fälligkeit ist zivilrechtlich wirksam und löst steuerlich keinen Zufluss aus.
Bei einem beherrschenden Gesellschafter gilt nichts anderes: Ein Zufluss setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Eine verdeckte Einlage lag ebenfalls nicht vor, da die bloße zinslose Nutzung bzw. Fälligkeitsverschiebung kein einlagefähiges Wirtschaftsgut darstellt.
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