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04/2022

Finanzgericht Münster hat Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

Wird eine Zahlung nicht bis zum Fälligkeitstag überwiesen, entstehen Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat des auf den nächsten durch 50 € teilbaren abgerundeten Steuerbetrags. Das Finanzgericht Münster (FG) hat jedoch Zweifel an der bisherigen Berechnung.

Im entschiedenen Fall erhielt eine Steuerpflichtige einen Bescheid über die Grunderwerbsteuer, zahlte den fälligen Betrag jedoch verspätet, sodass Säumniszuschläge entstanden. Sie argumentierte, dass die Höhe der Säumniszuschläge nicht verfassungsgemäß sei und verwies dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem im zugehörigen Fall die Säumniszuschläge zumindest teilweise aufgehoben wurden. Dies lag daran, dass in den 
Zuschlägen ein unrechtmäßiger Zinsanteil enthalten war, welcher letztendlich zu hoch war.

Das FG entschied in diesem Fall, dass auch bei diesem Sachverhalt die Höhe der festgesetzten Säumniszuschläge anzuzweifeln sind. Würde die Entscheidung rechtskräftig oder durch den BFH bestätigt werden, hätte das Urteil eine große Tragweite. Ursprünglich geschaffen, um als Druckmittel gegenüber dem Steuerschuldner zu fungieren, wird nun geprüft, ob diese Funktion immer noch vorrangig gilt, oder ob die Norm verfassungsgemäß geändert werden muss.

Bitte beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Beschwerde beim BFH eingelegt wurde. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens wird nun entschieden.

Anmerkung: Säumniszuschläge werden nicht durch Bescheid festgesetzt, sondern kraft Gesetzes verwirkt. Hält man die Zuschläge für unzutreffend, ist beim Finanzamt ein sog. Abrechnungsbescheid zu beantragen, in dem verbindlich entschieden wird, ob und ggf. in welcher Höhe ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis besteht. Das Finanzamt muss sich im Abrechnungsbescheid mit den Gründen auseinandersetzen, aus denen sich die 
Verwirklichung des strittigen Anspruchs ergibt. Gegen diesen Abrechnungsbescheid ist dann mit Hinweis auf das laufende Verfahren Einspruch einzulegen.

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