Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf inländische Gewerbesteuer
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat mit Urteil vom 14.01.2026 (10 K 10106/23) entschieden, dass US-amerikanische Quellensteuern auf Kapitalerträge unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Gewerbesteuer angerechnet werden können. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob eine solche Anrechnung über die bislang übliche Berücksichtigung bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer hinaus auch bei der Gewerbesteuer zulässig ist, obwohl das Gewerbesteuergesetz keine den §§ 34c EStG und 26 KStG entsprechende Vorschrift enthält.
Das Gericht bejahte dies und stellte darauf ab, dass die ausländische Steuer der deutschen Gewerbesteuer „gleichartig“ sein müsse. Maßgeblich sei dabei nicht eine formale, sondern eine wirtschaftliche Betrachtung. Im konkreten Fall kam das FG zu dem Ergebnis, dass die US-Quellensteuer funktional mit der Gewerbesteuer vergleichbar ist und daher eine Anrechnung möglich ist. Diese Auslegung entspricht dem Ziel der Doppelbesteuerungsabkommen, eine doppelte steuerliche Belastung grenzüberschreitender Einkünfte zu vermeiden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Urteil könnte erhebliche praktische Auswirkungen haben, insbesondere für Unternehmen mit Auslandsinvestitionen, da es die Möglichkeiten der Anrechnung ausländischer Quellensteuern erweitert. Entsprechendes gilt für Unternehmen, die Lizenzrechte an im Ausland ansässige Lizenznehmer vergeben, wenn und soweit nach den Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens keine vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur Vornahme des Steuerabzuges an der Quelle erreicht werden kann.
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