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07/2024

Zweitwohnungssteuer bei doppelter Haushaltsführung ist nur beschränkt abzugsfähiger Aufwand

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält, kann die notwendigen Mehraufwendungen wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushalts-führung als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Hierzu gehören einerseits die Unterkunftskosten, allerdings höchstens 1.000 € monatlich bzw. 12.000 € jährlich, andererseits sonstige notwendige Mehraufwendungen. Letztere sind ohne Beschränkung in voller Höhe abzugsfähig. Dies sind z.B. Einrichtungsgegenstände und Ausstattung. Aus Vereinfachungsgründen wird bei einem Betrag bis zu 5.000 € davon ausgegangen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen handelt. Wird eine möblierte Wohnung angemietet, sollte darauf geachtet werden, den Mietanteil für die Möblierung gesondert im Mietvertrag auszuweisen. Anderenfalls kann eine Aufteilung im Schätzwege vorgenommen werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Revisionsverfahren (Az. VI R 30/21) darüber zu entscheiden, ob die von einer Stadt erhobene Zweitwohnungssteuer zu den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten gehört oder zu den unbeschränkt abzugsfähigen notwendigen Mehraufwendungen. Das Finanzgericht (FG) München hatte erstinstanzlich entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer zu den unbeschränkt abzugsfähigen Mehraufwendungen gehöre. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wäre die Zweitwohnungssteuer den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten zuzurechnen.

Diese Unterscheidung ist für Steuerpflichtige insbesondere deshalb relevant, weil Wohnraum in Großstädten und Ballungsräumen einschließlich der Nebenkosten oft mehr als 1.000 € monatlich kostet und sämtliche Unterkunftskosten oberhalb dieses Betrages steuerlich unberücksichtigt bleiben.

Der BFH hat mit Urteil vom 13.12.2023 jedoch entschieden, dass die vom Steuerpflichtigen gezahlte Zweitwohnungssteuer den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten zuzurechnen ist. Zur Begründung führte der BFH aus, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer unmittelbar mit der Wohnungsnutzung verknüpft sei, sich am jährlichen Mietaufwand orientiert und somit einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft darstellt.

Erscheinungsdatum:

Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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