Organschaft und atypisch stille Beteiligung
Mit zwei Urteilen vom 11.12.2024 urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) zur Frage der Begründung körperschaftsteuerlichen Organschaft, wenn an der potenziellen Organgesellschaft oder dem potenziellen Organträger atypisch stille Beteiligungen bestehen. Bisher war höchstrichterlich nicht geklärt, ob eine atypisch stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft verhindert, dass diese als Organgesellschaft und Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft eingebunden werden kann. Fraglich war, ob eine Gesellschaft ihren – unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten – handelsrechtlichen Jahresüberschuss als „ganzen Gewinn“ im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG an den Organträger abführen kann.
Der BFH hat entschieden, dass die an einer Gesellschaft bestehende atypisch stille Beteiligung der Fähigkeit dieser Gesellschaft, Organgesellschaft oder Organträger im Rahmen eines körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses zu sein, grundsätzlich nicht entgegensteht.
Was als „ganzer Gewinn“ i.S. des § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG zu verstehen und folglich auf der Grundlage eines Gewinnabführungsvertrages abzuführen sei, bestimme sich nach dem Zivilrecht. Gewinnbeteiligungen eines (typisch oder atypisch) stillen Gesellschafters seien zivilrechtlich vom Gewinn der Gesellschaft abzusetzen. Der hiernach verbleibende „Rest-Gewinn“ sei der „ganze Gewinn“. Lediglich darauf erstrecke sich folglich die Abführungsverpflichtung der Organgesellschaft gegenüber dem Organträger.
Offen blieb, ob dies – spiegelbildlich – auch für einen potenziellen Organträger gilt, wenn an diesem atypisch stille Beteiligungen bestehen, die sich auf dessen „Gesamtunternehmen“ beziehen. Bei den im Streitfall bestehenden atypisch stillen Beteiligungen an abgegrenzten Geschäftsbereichen des potenziellen Organträgers (sog. „Tracking Stock-Struktur“) sah der BFH die Befähigung der betroffenen Gesellschaft zur Organträgereigenschaft jedenfalls als gegeben an.
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