Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten
Das FG Düsseldorf (FG) hatte mit Urteil vom 22.12.2021 (7 K 101/18) folgenden Fall zu entscheiden:
Eine in Deutschland steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hatte (Darlehens-)Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Muttergesellschaft und wies in ihrer Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus. Zur Abwendung der bilanziellen Überschuldung wurden von der Alleingesellschafterin mehrfach Rangrücktrittserklärungen abgegeben, wonach eine Befriedigung der Verbindlichkeiten nur aus zukünftigen Gewinnen, aus einem Liquidationsüberschuss oder aus anderem freien Vermögen erfolgen konnte (sog. qualifizierter Rangrücktritt).
Zur Begleichung der Verbindlichkeiten wurde in weiterer Folge von der Muttergesellschaft eine Einlage in die Kapitalrücklage der Gesellschaft mit dem Verwendungszweck „Rückzahlung Darlehen“ geleistet. Taggleich wurden die Verbindlichkeiten gegenüber der Muttergesellschaft in Höhe der geleisteten Einlage ausgebucht.
Vor dem Hintergrund der Überschuldung der Gesellschaft beurteilte das Finanzamt und diesem folgend auch das FG die Tilgung des Gesellschafterdarlehens aus der geleisteten Einlage als missbräuchliche Gestaltung nach § 42 Abs. 2 AO, da es hierin wirtschaftlich einen Forderungsverzicht sah. Der nicht werthaltige Teil der Forderung führte daher steuerlich zu Ertrag. Außersteuerliche Gründe waren für die gewählte Gestaltung nicht ersichtlich; diese diente nach Überzeugung des FG ausschließlich der Steuerminderung.
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