In Deutschland illegale Maßnahmen können keine außergewöhnlichen Belastungen sein
Der Gesetzgeber gibt für die steuerliche Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen (agB) genaue Voraussetzungen vor. Dazu gehört auch die Zwangsläufigkeit. Es kann bei den erklärten Kosten also davon ausgegangen werden, dass diese den meisten Steuerpflichtigen bei vergleichbarer Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation entstehen könnten. Die Steuerpflichtigen haben nicht die Möglichkeit, sich der Zahlung zu entziehen, wobei die Kosten notwendig und angemessen sein müssen.
Der BFH hat Anfang des Jahres ein Urteil gefällt, welches sich mit der Zwangsläufigkeit beschäftigte. Ein Ehepaar erlitt mehrere Fehlgeburten und entschied sich deshalb für eine künstliche Befruchtung, welche trotz zahlreicher Behandlungen erfolglos blieb. Als letzten Versuch zog das Ehepaar eine spezielle Behandlung im Ausland in Betracht, deren Durchführung im Inland verboten war. Die Methode war erfolgreich, weitere Maßnahmen erfolgten deshalb nicht. Das Ehepaar setzte sämtliche Kosten für die Kinderwunsch-behandlungen als agB an, da keine Kostenerstattung der Krankenkasse erlangt werden konnte. Das Finanzamt erkannte nur die inländischen Behandlungen an, die ausländischen Behandlungen dagegen nicht.
Dieser Auffassung war auch der BFH. Aufwendungen, die als agB steuerlich anerkannt werden, dürfen gegen keine innerstaatlichen Regelungen verstoßen. Sollte ein Verstoß vorliegen, ist es unerheblich, ob – oder ob nicht – dieser auch geahndet wurde. Im Entscheidungsfall lag ein Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz vor, Die Behandlung war hiernach in Deutschland als illegal einzustufen; ein hiervon abweichendes Rechtsverständnis im Ausland ist unmaßgeblich. Dadurch ist ein Ansatz als agB ausgeschlossen. Die Grundsätze des Urteils sind aber nicht auf ärztliche Behandlungen beschränkt. Sie erstrecken sich auf sämtliche Kosten, die bei ihrer Entstehung gegen nationales Recht verstoßen.
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