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08/2025

Abzugsfähigkeit von Rechts- und Beratungskosten einer Kapitalgesellschaft anlässlich der Veräußerung einer Enkelgesellschaft durch die Tochter-gesellschaft im Rahmen eines Organschaftsverhältnisse

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.02.2025 entschieden, dass dem Abzug von Rechts- und Beratungskosten einer Kapitalgesellschaft anlässlich der Veräußerung einer Enkelgesellschaft durch die Tochtergesellschaft im Rahmen eines Organschafts-verhältnisses weder § 8b KStG oder der sog. „abgekürzte Vertragsweg" entgegensteht, noch eine verdeckte Einlage vorliegt.

Im Streitfall war die A-GmbH (Organträgerin) zu 100 % an der B-GmbH (Organgesellschaft) beteiligt. Die B-GmbH wiederum hält 100 % an der C-GmbH. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der C-GmbH durch die B-GmbH trug die A-GmbH die Kosten für transaktionsbedingt in Anspruch genommene rechtliche und steuerliche Beratungsleistungen.  Diese wurden im Namen der A-GmbH beauftragt und bezahlt. Der auf Ebene der B-GmbH (Organgesellschaft) entstandene Veräußerungsgewinn aus dem Anteilsverkauf wurde in Folge des bestehenden steuerlichen Organschaftsverhältnisses auf Ebene der A-GmbH (Organträgerin) berücksichtigt und gem. § 8b KStG zu 95 % als steuerfrei behandelt.

Entgegen dem vollständigen Ansatz der Kosten der Rechts- und Steuerberatung als Betriebsausgaben durch die A-GmbH behandelte das Finanzamt die Beratungskosten als Bestandteil des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG, sodass sie im Ergebnis nur zu 5 % steuerlich abzugsfähig waren. Nach dessen Ansicht habe die A-GmbH im fremden Interesse gehandelt und eine Geschäftsführung ohne Auftrag für die B-GmbH übernommen und somit eine verdeckte Einlage begründet.

Dieser Ansicht schloss sich das Finanzgericht Düsseldorf nicht an. Als Auftraggeberin und Kostenträgerin habe die A-GmbH die angefallenen Beratungsleistungen wirtschaftlich getragen. Diese Aufwendungen minderten ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und seien daher bei ihr ungekürzt als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Eine verdeckte Einlage liege ebenfalls nicht vor, da die Beratungsleistungen keinen einlagefähigen Vorteil i.S. eines bilanzierbaren Wirtschaftsguts darstellen. Nutzungsvorteile, wie Beratungs-leistungen seien nicht einlagefähig und unterlägen keiner Aktivierungspflicht.

Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG greife auf Ebene der A-GmbH ebenso wenig wie
§ 8b Abs. 2 KStG, da die A-GmbH nicht (unmittelbar) Eigentümerin der veräußerten Anteile an der C-GmbH gewesen sei und somit keine eigenen Veräußerungskosten getragen habe. Im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft seien die Beratungsaufwendungen nicht in den der A-GmbH zuzurechnenden Einkünften der B-GmbH enthalten, sodass auch insoweit kein Abzugsverbot nach § 8b KStG greife.

Zuletzt wurde vom FG auch die Hypothese des verkürzten Zahlungswegs zurückgewiesen. Zwar habe der BFH in Werbungskostenfällen entschieden, dass Aufwendungen auch dann beim Steuerpflichtigen zu berücksichtigen seien, wenn ein Dritter im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen handle und ihm den Vorteil der Kostentragung zuwende. Diese Rechtsprechung sei jedoch auf Betriebsausgaben bei Körperschaften nicht übertragbar.

Anmerkung: Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 7/25 anhängig.

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