Anwendung des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG
Der BFH hatte im Rahmen des Urteils vom 27.11.2024 zu entscheiden, ob es bei der Anwendung des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG bei einer Darlehensgewährung durch eine zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG auf die unmittelbare Beteiligungsquote der KG oder auf die mittelbare Beteiligungsquote der dahinterstehenden Körperschaft-steuersubjekte ankommt.
Bei der Klägerin handelte es sich um eine GmbH, die zu 2,02 % an einer vermögensverwaltenden KG beteiligt war. Die KG war als alleinige Gesellschafterin an zwei GmbHs beteiligt. Die KG vergab an die beiden GmbHs Darlehen, die insolvenzbedingt uneinbringlich wurden. Die KG erfasste deswegen aufwandswirksame Forderungsverluste.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Darlehensverluste gem. § 8b Abs. 3 S. 4 KStG steuerlich nicht abgezogen werden dürfen. Hinsichtlich des Überschreitens der maßgeblichen Beteiligungsquote von 25 % sei die unmittelbare Beteiligung der KG am Stammkapital der Kapitalgesellschaft maßgebend, der das Darlehen gewährt worden sei.
Der BFH stellte fest, dass das FG eine außerbilanzielle Hinzurechnung gem. § 8b Abs. 3 S. 4 KStG zu Recht abgelehnt hat. Für die Ermittlung der Beteiligungsquote sei nicht auf die Beteiligungsquote der KG an den GmbHs, sondern auf die (mittelbare) Beteiligungsquote der jeweiligen Gesellschafter der KG an den GmbHs abzustellen. Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte Personengesellschaft gehalten wird, sei diese Beteiligung wegen § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als „unmittelbare“ Beteiligung der dahinterstehenden Gesellschafter anzusehen.
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