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09/2026

Steuerliche Rückwirkung bei Anwachsung und Verschmelzung

Das FG Bremen hat durch Urteil vom 18.06.2025 (Az. 1 K 104/24) entschieden, ob die steuerliche Rückwirkung einer Verschmelzung nach § 2 UmwStG auch zu einer rückwirkenden Anwachsung einer Personengesellschaft führen kann.

Im Streitfall wurde die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG auf die Hauptkommanditistin verschmolzen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die dadurch ausgelöste Anwachsung der KG auf die Hauptgesellschafterin steuerlich ebenfalls rückwirkend auf den Übertragungsstichtag eintrete.

Das FG Bremen lehnte dies ab. Nach Auffassung des Gerichts wirkt die Rückwirkung des§ 2 Abs. 1 UmwStG grundsätzlich nur zwischen der übertragenden Körperschaft und der übernehmenden Rechtsträgerin. Sie erstreckt sich nicht auf Rechtsbeziehungen zu Dritten oder zu Personengesellschaften, an denen die übertragende Körperschaft beteiligt ist.

Eine Ausnahme lässt das Gericht lediglich für den Fall einer zweigliedrigen Personengesellschaft zu, bei der zum steuerlichen Übertragungsstichtag ausschließlich die übertragende Körperschaft und die übernehmende Person an der Gesellschaft beteiligt sind. Besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein weiterer Mitgesellschafter, scheidet eine rückwirkende Anwachsung aus.

Das Urteil stellt klar, dass bei Umstrukturierungen mit GmbH & Co. KGs die Beteiligungsverhältnisse bereits zum steuerlichen Übertragungsstichtag exakt passen müssen. Selbst eine sehr geringe Beteiligung eines weiteren Gesellschafters kann verhindern, dass die KG steuerlich rückwirkend durch Anwachsung entfällt.

Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt; das Verfahren ist unter dem Az. X R 16/25 anhängig.

Erscheinungsdatum:

Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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