Einordnung von Grundbesitz mit im Bau befindlichen Gebäuden als sog. Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 4 ErbStG
Wird Vermögen im Wege der Erbschaft oder Schenkung übertragen, so finden auf die damit einhergehende Veränderung der Vermögenszuständigkeiten die Bestimmungen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) Anwendung. Die Übertragung von Betriebsvermögen unterliegt hierbei einer steuerlichen Privilegierung, sofern bzw. soweit es sich bei den übertragenen Gegenständen des Betriebsvermögens um sog. begünstigtes Vermögen handelt (vgl. – auch wegen näherer Einzelheiten - §§ 13a, 13b Abs. 1 ErbStG). Von der Begünstigung ausgenommen ist das sog. Verwaltungsvermögen (vgl. – auch wegen näherer Einzelheiten - §13b Abs. 4 ErbStG). Zum Verwaltungsvermögen gehören u.a. die Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG).
Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 14.11.2024 entschied das Finanzgericht (FG) Münster, dass ein am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück, das sich zu diesem Zeitpunkt noch im Zustand der Bebauung befindet, im Rahmen und für Zwecke der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer kein Verwaltungsvermögen, sondern erbschaft- bzw. schenkungsteuerrechtlich begünstigungsfähiges Vermögen darstellt. Dies folge daraus, dass der streitbefangene Grundbesitz am Übertragungsstichtag tatsächlich nicht Dritten zur Nutzung überlassen war. Darauf, dass zukünftig (d.h. nach Abschluss der Baumaßnahmen, mithin also in der auf den Übertragungsstichtag folgenden Zeit) eine Nutzungsüberlassung an Dritte beabsichtigt sei, komme es in diesem Zusammenhang nicht an (strenge Stichtagsbetrachtung).
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