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10/2025

Einzahlung des Neugesellschafters in das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft bei wirtschaftlicher Neugründung – Leistung in das Nennkapital versus Zuführung zur Kapitalrücklage der Gesellschaft

Im Falle der wirtschaftlichen Neugründung einer Kapitalgesellschaft sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die gesetzlichen Regelungen über die Aufbringung und den Erhalt des Nennkapitals (Grundkapital der Aktiengesellschaft bzw. Stammkapital der GmbH) entsprechend anzuwenden. Demgemäß unterliegt der registergerichtlichen Prüfung, ob die Gesellschaft im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung über Vermögen verfügt, das mindestens dem Betrag der auf das Nennkapital zu leistenden Einlagen entspricht; eine etwaige Unterbilanz ist durch Einzahlungen des Neugesellschafters in das Vermögen der Gesellschaft auszugleichen bzw. wieder aufzufüllen.

Eine wirtschaftliche Neugründung liegt vor, wenn eine juristische Person (typischerweise in der Rechtsform einer AG oder GmbH), die zuvor entweder keine oder nur eine inaktive Tätigkeit ausgeübt hat (sogenannte „Mantelgesellschaft“), durch ein neues Geschäftsmodell wieder aktiv am Rechtsverkehr teilnimmt. Indizielle Merkmale einer wirtschaftlichen Neugründung sind die Änderung der Firma oder des Unternehmensgegenstands der betroffenen Gesellschaft, die Verlegung ihres statuarischen Sitzes sowie der Austausch der zur Geschäftsführung und Vertretung berufenen Organe (Mitglieder des Vorstands einer AG bzw. der Geschäftsführer einer GmbH), idealtypisch im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der (vollständigen) Veräußerung und Übertragung der an der Gesellschaft bestehenden Anteile (Aktien bzw. Geschäftsanteile) durch den bisherigen Gesellschafter an einen Dritten (Neugesellschafter).

In dem mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.02.2025 entschiedenen Sachverhalt war streitig, wie die im Rahmen einer wirtschaftlichen Neugründung zum Ausgleich einer bei der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bestehenden Unterbilanz erfolgten Einzahlungen (Einlagen) des Neugesellschafters für Zwecke der steuerlichen Eigenkapitalgliederung einzuordnen sind. Während die Gesellschaft die Auffassung vertrat, dass die Einlage des Neugesellschafters als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG zu berücksichtigen sei, ging das Finanzamt von einer Leistung in das Nennkapital der Gesellschaft aus, die bei der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos unberücksichtigt zu bleiben habe.

Der BFH folgte der Rechtsauffassung der Gesellschaft. Eine Leistung in das Nennkapital einer Kapitalgesellschaft liege vor, soweit der (Gründungs-)Gesellschafter mit seiner Zahlung an die Gesellschaft die durch die Übernahme der Anteile am Nennkapital entstandene Einlageforderung der Gesellschaft erfülle und zum Erlöschen bringe. Sei die Einlageforderung auf dieser Grundlage erloschen, habe die Annahme einer wirtschaftlichen Neugründung nicht zur Folge, dass die durch die Einlageleistung der Gründer bereits erfüllte Einlageforderung der Gesellschaft wiederauflebe. Die im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Neugründung zum Ausgleich einer bei der Gesellschaft bestehenden Unterbilanz erbrachte Einlage des Neugesellschafters stelle folglich eine nicht in das Nennkapital geleistete Einlage dar und sei demgemäß als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto auszuweisen.

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