Eintragung der Verschmelzung einer GmbH im Handelsregister: Vorlage der Schlussbilanz
Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG ist der Anmeldung zum Register des Sitzes jedes übertragenden Rechtsträgers eine Bilanz dieses Rechtsträgers beizufügen (Schlussbilanz). Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG darf das Registergericht die Verschmelzung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.
Im vorliegenden Fall war dem Antrag auf Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister zum 31.12.2022 eine auf den Stichtag 31.08.2022 aufgestellte Bilanz beigefügt. Das Registergericht lehnte die Eintragung auf dieser Basis ab. Der hiergegen eingelegten Beschwerde wurde dann eine auf den 31.12.2022 aufgestellte Bilanz beigefügt (am 27.10.2023 von der Gesellschafterversammlung festgestellt und sodann unter demselben Datum vom Geschäftsführer unterzeichnet). Gleichwohl wurde die Eintragung vom Registergericht abgelehnt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf schloss sich der Entscheidung an. Der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG, wonach eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers der Anmeldung beizufügen ist, impliziert nach Auffassung des Gerichts, dass die Bilanz bei der Anmeldung bereits existent sein muss. Vorliegend wurde die Bilanz aber erst am 27.10.2023 erstellt, somit nach Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister, was den Anforderungen des § 17 Abs. 2 UmwG nicht genügt.
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