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11/2024

Zugangsfiktion bei Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 01.01.2025 nun nach 4 Tagen

Versenden Behörden Verwaltungsakte wie z.B. Bescheide, so geschieht dies derzeit noch in der Mehrzahl der Fälle auf dem Postweg mit „einfachem“ Brief, also ohne eine konkrete Möglichkeit der Nachverfolgung, wann der Brief beim Empfänger eingegangen ist.

Aus diesem Grund gibt es eine gesetzliche Vermutungsregel, wann der Brief beim Empfänger eintrifft. Diese Frist betrug in der Vergangenheit 3 Tage. Da jedoch im Sommer 2024 die Laufzeitvorgaben verlängert wurden, wurden nun auch die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten - hierzu gehören u.a. Steuerbescheide - von 3 auf 4 Tage verlängert. Außerdem kann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids nach der Vermutungsregel nicht an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfolgen. Die Neuerung gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 versendet werden. 

Wird also durch das Finanzamt ein Steuerbescheid an einem Dienstag zur Post gegeben, wäre der vierte Tag nach der Zustellung ein Samstag. Da die Vermutungsregelung aber weder Samstag noch Sonntag greift, gilt der Bescheid erst am folgenden Montag als zugestellt. Ein am Donnerstag vor Ostern zur Post gegebener Bescheid gilt aufgrund des sich an den Sonntag anschließenden Feiertags gar erst am folgenden Dienstag als zugestellt.

Die Vermutungsregel kann durch den Empfänger allerdings erschüttert und somit der Zugangszeitpunkt weiter verlängert werden, wenn der Empfänger den späteren Zugang nachweisen kann.

Die Vermutungsregel gilt analog für die elektronische Übermittlung von Steuerbescheiden oder Verwaltungsakte, die elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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