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12/2025

Portugal bringt Grunderwerbsteuer-Share-Deal-Besteuerung zum EuGH

Die im deutschen Grunderwerbsteuergesetz verankerte sog. Share Deal-Besteuerung bewirkt, dass u.a. bei Umstrukturierungen, Kapitalzuführungen und anderen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen im Zusammenhang mit grundbesitzenden Gesellschaften oft Grunderwerbsteuer (GrESt) anfällt. Portugal hat die Besteuerung von sogenannten Share Deals im Zusammenhang mit der GrESt nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vorgelegt. Hintergrund ist ein Vorabentscheidungsersuchen vom 06.12.2024 (C-837/24, Nova Iberomoldes), in dem es um die Frage geht, ob die portugiesische Regelung zur Besteuerung von Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften mit dem Unionsrecht, insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit, vereinbar ist.

Im Mittelpunkt steht die portugiesische Praxis, wonach der Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, die Grundbesitz halten, unter bestimmten Voraussetzungen der GrESt  unterliegt. Diese Regelung ähnelt den deutschen Ergänzungstatbeständen in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG, die ebenfalls darauf abzielen, steuerliche Gestaltungen durch Share Deals zu verhindern, bei denen Immobilien mittelbar durch Anteilsübertragungen den Eigentümer wechseln, ohne dass Grunderwerbsteuer ausgelöst wird.

Der EuGH soll nun klären, ob diese nationale Regelung mit den Vorgaben der EU, insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV, vereinbar ist. Die portugiesische Finanzverwaltung wendet Art. 2 Abs. 2 Buchst. d) des portugiesischen GrEStG auf Fälle an, in denen Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften von mindestens 75 % übertragen werden. Im konkreten Fall geht es um zwei grundbesitzende Gesellschaften, deren Anteile in entsprechender Höhe übertragen wurden.

Die Entscheidung des EuGH könnte weitreichende Auswirkungen auf die Ausgestaltung der GrESt bei Share Deals in Portugal und anderen EU-Mitgliedstaaten haben, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit solcher Regelungen mit dem Unionsrecht. Insbesondere die deutsche Rechtslage mit den Ergänzungstatbeständen nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG ist mit der portugiesischen vergleichbar, womit das Urteil auch für Deutschland eine hohe Relevanz hat.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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