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Corona-Special I

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus

Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation hat auch die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 19.03.2020 ein Bündel an Maßnahmen beschlossen:

  • Steuerstundung: Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.
  • Vollstreckung: Ist ein Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen, soll ebenfalls bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. In diesen Fällen sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des BMF-Schreibens bis zum 31.12.2020 verwirkte Säumniszuschläge zu erlassen.

Auch die Bundesländer haben mit einem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.03.2020 reagiert:

Danach können Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Die Finanzverwaltung hat auf ihrer Homepage das zu verwendende Formular für Stundungs- und Herabsetzungsanträge veröffentlicht: www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuerzahlung/Steuererleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronavirus.pdf

Wenn ein Stundungsantrag und ein Herabsetzungsantrag gestellt wird, soll der Antrag in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden, da in den Ämtern zwei unterschiedliche Abteilungen zuständig sind.

Bei der Stellung notwendiger Anträge unterstützen wir Sie jederzeit gerne!

Erscheinungsdatum:

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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