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Corona-Special II

Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen für den VZ 2018 sowie Steueranmeldungen

Das Bayerische Finanzministerium hat durch Pressemitteilung Nr. 064 vom 26.03.2020 informiert, dass auf Antrag die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2018 verlängert wird. Für durch die Corona-Pandemie Betroffene gilt daher ab sofort folgende Regelung: Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärungen für den VZ 2018 beauftragt, kann Fristverlängerungsanträgen – auch rückwirkend vom 01. März 2020 an – bis längstens 31. Mai 2020 stattgegeben werden. Die Finanzämter wurden angewiesen, mit schlüssigen Anträgen (z. B. pandemiebedingte angespannte Personalsituation) von Angehörigen der steuerberatenden Berufe großzügig zu verfahren.

Verspätungszuschläge werden für die Zeit der Fristverlängerung nicht erhoben. Bereits für diesen Zeitraum festgesetzte Verspätungszuschläge werden von Amts wegen nach § 130 Abs. 1 AO zurückgenommen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, einen Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge zu beantragen. Mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO wird entsprechend verfahren.

Ungeachtet erfolgter Fristverlängerungen bittet das Finanzministerium, sich weiterhin um eine kontinuierliche elektronische Abgabe von Steuererklärungen zu bemühen.

Quelle:  Pressemitteilung Nr. 064 vom 26.03.2020 des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen und Heimat,
https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24161/index.htm

Erscheinungsdatum:

Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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