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AUTACO monthly
03/2020

Einziehung unter Nominalwert erworbener Forderung auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen

Im Beitrag 14 der AUTACO Monthly 02.2020 hatten wir bereits das BFH-Urteil vom 03.09.2019 dargestellt, nach dem die Einziehung einer Forderung zu keinem steuerbaren Veräußerungs-geschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG führt Dieser Fall betraf die im Jahr 2008 geltende Rechtslage.

Wie ein vergleichbarer Sachverhalt unter der aktuell geltenden Gesetzeslage zu beurteilen ist, hat nun das Finanzgericht (FG) Düsseldorf durch Urteil vom 20.11.2018 entschieden.

Im streitgegenständlichen Fall hat ein Steuerpflichtiger einen Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens zu einem unter dem Nominalwert der Forderungen liegenden Preis erworben. Der Kaufpreis betrug rund 40% der Nominalwerte der Forderungen. Im Jahr 2015 zahlte der Fiskus bei Fälligkeit den Nominalwert einer der drei Teilforderungen an den Kläger aus.

Das Finanzamt beurteilte den Vorgang als einen der Abgeltungsteuer unterliegenden Veräußerungsvorgang. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Kapitalertrags zog es von dem Auszahlungsbetrag als Anschaffungskosten einen Teilbetrag des vom Kläger gezahlten Gesamtkaufpreises ab. Dabei teilte es den Gesamtkaufpreis anhand der Nominalwerte der erworbenen Teilforderungen auf. Im Klageverfahren begehrte der Kläger die Herabsetzung seiner Einkommensteuer. Er vertrat die Ansicht, dass eine steuerlich unbeachtliche private Vermögensmehrung vorliege.

Dieser Argumentation ist das FG nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass der Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung erzielt habe. Die erworbene Teilforderung habe sich auf ein Körperschaftsteuerguthaben bezogen. Das Körperschaftsteuerguthaben sei eine sonstige Kapitalforderung, weil die Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden sei. Die Auszahlung des Guthabens an den Kläger sei eine Rückzahlung, die gesetzlich einer Veräußerung gleichgestellt sei. Das Gericht hielt auch die Berechnung des Veräußerungsgewinns für zutreffend. Der vom Kläger gezahlte Gesamtkaufpreis sei zu Recht anhand der Nominalwerte der erworbenen Forderungen aufgeteilt worden.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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