Verzicht des Gesellschafters auf unter Nennwert erworbene Genussrechtsforderung
Der BFH hat durch Urteil vom 16.11.2023 in einem Fall zu Genussrechtsbedingungen folgendes entschieden: Erwirbt der Gesellschafter eine Genussrechtsforderung gegen die Personengesellschaft unter Nennwert und verzichtet er im Anschluss auf den die Anschaffungskosten übersteigenden Teil der Forderung, entsteht im Gesamthandsbereich ein „Wegfallgewinn“, der aus der Minderung der Verbindlichkeit resultiert.
Die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung stehen dem nicht entgegen. Der Ertrag kann auch nicht durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden.
Die Rechtsprechung des BFH ist bei angedachten Forderungsverzichten (z.B. im Rahmen einer Sanierung) zu beachten. Insbesondere sind die steuerlichen Rechtsfolgen des Forderungsverzichts im Hinblick auf die Verbindlichkeit innehabende Gesellschaft zu betrachten.
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