Seitenbereiche
AUTACO monthly
04/2021

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft

Nur eine Woche nach dem Bundestag hat am 05.03.2021 auch der Bundesrat dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Darin enthalten sind nachfolgende Verbesserungen bzw. Änderungen:

Da Familien besonders von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen sind, wird pro Kind ein einmaliger Kinderbonus von 150 € (im Vorjahr 300 €) auf das Kindergeld gewährt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Der Einmalbetrag soll im Mai 2021 ausbezahlt werden. Anspruch besteht für jedes Kind, das in diesem Monat kindergeldberechtigt ist. All jene Kinder, für die im Mai 2021 kein Kindergeldanspruch besteht, werden dennoch mit dem Kinderbonus bedacht, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht. Der Einmalbetrag findet beim steuerlichen Familienleistungsausgleich Berücksichtigung. Je höher das Einkommen, umso mehr mindert der Kinderbonus die steuerliche Entlastungswirkung.

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen und können durch die bestehenden Schließungen von der Mehrwertsteuersenkung nicht profitieren. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird daher über den 30.06.2021 hinaus befristet bis Ende 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt. Auf Getränke wird der reguläre Steuersatz erhoben. Von dieser Regelung sollen auch Cateringunternehmen, Lebensmittel-einzelhändler, Bäckereien sowie Metzgereien profitieren. Voraussetzung dafür ist, dass sie verzehrfertig zubereitete Speisen zur Abgabe anbieten.

Unternehmer, die bedingt durch die Corona-Pandemie Verluste erwirtschafteten, werden durch einen erweiterten Verlustrücktrag unterstützt. So können Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnet werden. Das dritte Corona-Steuerhilfegesetz sieht vor, den Verlustrücktrag auf maximal 10 Mio. € (20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) zu verdoppeln. Für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 gilt dies entsprechend.

Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten aufgrund der entstehenden Mehrauf-wendungen durch die Corona-Pandemie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 €. Der erleichterte Zugang zur Grundsicherung für Selbstständige und Beschäftigte mit kleinen Einkommen, die krisenbedingt plötzlich in Not geraten sind, wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Zusätzlich dazu wird das Rettungsprogramm „Neustart Kultur“ verlängert und ein Anschlussprogramm mit einem Umfang von einer Mrd. € aufgelegt.

Erscheinungsdatum:

Aktuelle Ausgabe als PDF
Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.