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AUTACO monthly
06/2023

Erbfall bei Unverheirateten mit gemeinsamer Immobilie

Leben unverheiratete Paare zusammen, steht ihnen nach dem Gesetz kein automatisches (wechselseitiges) Erbrecht im Hinblick auf eine gemeinschaftlich erworbene Immobilie zu

Häufig wird beim Erwerb einer Immobilie nicht daran gedacht, für einen solchen Fall Vorkehrungen zu treffen, z. B. in Form eines Testaments. Liegt ein solches nicht vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Wohnung gemeinsam erworben wurde. In diesem Fall erhalten die Erben den Anteil des Verstorbenen, den der überlebende Partner an diese auszahlen muss, was zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann.

Um dieses Problem zu umgehen, kommt in Betracht, ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen, im Rahmen dessen sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenseitig als Erben einsetzen. Das Vermögen und somit auch der Anteil an der gemeinsamen Immobilie gehen hiernach im Todesfall auf den überlebenden Partner über.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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