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10/2021

Nachweis des Corona-Bonus

Aufgrund der aktuellen Situation mit Corona wurden von Seiten des Gesetzgebers neue Möglichkeiten geschaffen, die Unternehmer sowie auch die Angestellten finanziell zu unterstützen. Im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 haben Arbeitgeber die Option, jedem ihrer Arbeitnehmer einen einmaligen Zuschuss bzw. einen Sachbezug von bis zu
1.500 € zukommen zu lassen.

Die Zahlung soll bei den Arbeitnehmern die Zusatzbelastung durch Corona mildern. Zudem muss erkennbar sein, dass der Zuschuss/Sachbezug zusätzlich zum ohnehin gesetzlich geschuldeten Lohn ausgezahlt wurde.

Das geltende Schreiben des Bundesfinanzministeriums wurde in dieser Hinsicht nochmals aktualisiert. Erforderlich sind entweder vertragliche Vereinbarungen oder erkennbare andere Vereinbarungen oder Erklärungen. Dazu gehören z. B.  Tarifverträge, gesonderte Betriebsvereinbarungen, individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege mit entsprech­endem Ausweis über die Zahlung. Arbeitgeber erhalten so neue Möglichkeiten, den Corona-Bonus ordnungsgemäß nachzuweisen.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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