Eigene gewerbliche Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding bzgl. der Organträgereigenschaft
Eine körperschaftsteuerliche Organschaft setzt gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG u.a. voraus, dass eine Personengesellschaft als Organträger eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sowie der Ansicht in der Literatur erfüllt eine geschäftsleitende Holding dieses Tatbestandsmerkmal.
Im vorliegenden Urteil des FG-Nürnberg vom 12.01.2021 (1 K 1090/19) war die Organträgereigenschaft einer Stiftung KG strittig. Nach Ansicht der Klägerin ergab sich die einheitliche Leitung der Tochtergesellschaften durch die Stiftung KG aus dem Geschäftsverteilungsplan, wonach die drei Stiftungsvorstände Aufgaben auch für die Tochter-gesellschaften übernommen hatten. Weiterhin seien konkrete Führungshandlungen dokumentiert, wie etwa Geschäftsführungsbesprechungen, Genehmigungen von Investitionen und bedeutsame Standort- und Finanzfragen. Das Finanzamt hingegen lehnte die Organschaft ab, da Art und Umfang der von der Stiftung KG ausgeübten Tätigkeiten für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit und – dem folgend – einer geschäftsleitenden Holding nicht ausreichend seien.
Der BFH stimmte allerdings der Klägerin zu. Der Organträger habe sich vorliegend am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er eine einheitliche Leistung über den Konzern ausübt. Die einheitliche Leitung kann durch die Herausgabe von Richtlinien, Empfehlungen, gemeinsamen Besprechungen und Beratungen erfolgen, wenn sie schriftlich festgehalten werden. Die Stiftung KG nahm nach außen erkennbar auf das Tagesgeschäft der Organgesellschaften entscheidenden Einfluss, was durch die vorgenannten Unterlagen belegt wurde.
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