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AUTACO monthly
10/2023

Keine künstlerische Tätigkeit bei Teilnahme an Doku-Entertainment-Format

Das FG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 21.03.2023 zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger (Kläger) aus seiner Tätigkeit als Teilnehmer einer Fernsehsendung Einkünfte aus künstlerischer und damit freiberuflicher Tätigkeit erzielt oder - so die Ansicht des Finanzamtes - Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Teilnahme an dem Doku-Entertainment-Format erfolgte als „Experte“, wonach keine Verfremdung der Person erfolgte und die persönliche und fachliche Autorität des Klägers im Vordergrund stand.

In der Beurteilung des FG begründet die Teilnahme an diesem Doku-Entertainment-Format keine künstlerische Tätigkeit, da keine eigenschöpferische Leistung erbracht wird. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, inwiefern der Kläger die Auswahl der Teilnehmer der Sendung selbst treffen oder einzelne Projekte ablehnen bzw. abbrechen kann. Vielmehr war der Kläger in den ausgestrahlten Sendungen „er selbst“ und sollte in dieser Eigenschaft den anderen Teilnehmern der Sendung helfen. Eine schauspielerische Leistung ist in diesem Kontext nicht ersichtlich.

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