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AUTACO monthly
11/2020

Keine Grunderwerbsteuer bei Zubehör

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach der Gegenleistung für das Grundstück und wird anschließend mit dem Grunderwerbsteuersatz des jeweiligen Bundeslands multipliziert. Bei der Berechnung werden allerdings die Werte nicht berücksichtigt, welche auf miterworbenes Zubehör entfallen. Dies hatte der BFH am 03.06.2020 entschieden. Vorangegangen war ein Fall, bei dem beim Verkauf eines Geschäfts die darin befindliche Ladeneinrichtung mit in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einbezogen wurde.

Nach dieser Entscheidung wird Zubehör, wie z. B. eine Ladeneinrichtung, als bewegliche Sache gesetzlich definiert, die dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache dient und mit dieser in einem räumlichen Verhältnis steht. Damit sind alle dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände als Zubehör anzusehen, wenn eine dauernde Verbindung mit dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks vorliegt. Ob Zubehör vorliegt oder nicht, ist in jedem Fall gesondert zu prüfen.

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