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12/2019

Jahressteuergesetz 2019

2.1 Abziehbarkeit von Aufwendungen bei Einkünften aus der Veräußerung von  Anteilen an Kapitalgesellschaften

Offene oder verdeckte Einlagen, gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste sowie Ausfälle von Bürgschaftsforderungen sind als nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung (Beteiligungen von 1% und mehr) erst bei der Ermittlung
des Veräußerungsgewinns i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG  gewinnmindernd zu berücksichtigen,
§ 17 Abs. 2a EStG.

2.2. Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten

Gemäß § 6e EStG soll klargestellt werden, dass Fondsetablierungskosten, die ein Anleger im Rahmen des Erwerbs eines Fondsanteils zahlen muss, zu den Anschaffungskosten der vom Fonds erworbenen Wirtschaftsgüter gehören und daher nicht sofort als Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden können.

2.3  Anpassung der gewerbesteuerlichen Kürzung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Die Regelung des § 9 Nr. 7 GewStG zur gewerbesteuerlichen Kürzung wurde an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst. Die erhöhten Anforderungen (insbesondere die Aktivitätsklausel) für das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg für Auslandsdividenden wurden gestrichen. Die Privilegierung findet zukünftig, einheitlich immer dann Anwendung, wenn zu Beginn des Erfassungszeitraums eine Beteiligung von mindestens 15% besteht, unabhängig davon ob die Gesellschaft ihren Sitz im EU-Ausland oder in einem Drittland hat. Die Anwendung der Neuregelung ist ab dem Erhebungszeitraum 2020 vorgesehen. Für vorangegangene Erhebungszeiträume sind für Drittstaatensachverhalte dementsprechend weiterhin die gleichlautenden Ländererlasse vom 25.1.2019 anzuwenden. 

2.4. Innergemeinschaftliche Lieferungen

Die Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung werden verschärft. Für die Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung muss ab dem 01.01.2020 eine gültige USt-ID-Nummer des Kunden mitgeteilt werden sowie die innergemeinschaftliche Lieferung ordnungsgemäß in der Zusammenfassenden Meldung angemeldet werden.

Materiell-rechtliche Voraussetzung für die innergemeinschaftliche Lieferung wird damit nach
§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, dass der Leistungsempfänger eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet haben muss.

Darüber hinaus ist die innergemeinschaftliche Lieferung nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG nicht nachgekommen ist oder er die betreffende Lieferung unrichtig oder unvollständig in der Zusammenfassenden Meldung angegeben hat.

In § 17a UStDV werden neue (kompliziertere) Belegnachweise auf unionsrechtlicher Basis für den Nachweis des Gelangens eines Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt; die bisherigen Nachweise (Gelangensbestätigung, Spediteursbescheinigung, CMR-Frachtbrief) bleiben aber weiterhin gültig (jetzt § 17b UStDV).

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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