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12/2020

Teilabzugsverbot für Kosten der Erstellung eines Konzernabschlusses

Betriebsausgaben sind gem. § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60% abziehbar, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften stehen, die nach § 3 Nr. 40 EStG ebenfalls nur zu 60% der Steuer unterliegen.

Dem vom FG Münster entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, war Alleingesellschafterin einer GmbH und übte darüber hinaus keine weiteren Tätigkeiten aus. Die Kosten für die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Konzernabschlüsse machte sie als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt stufte diese als Betriebsausgaben i.S. § 3c Abs. 2 EStG ein und gewährte den Abzug nur zu 60%.

Das FG Münster schloss sich der Ansicht des Finanzamtes an. Demnach stehen die Ausgaben für die Erstellung und Prüfung des Konzernabschlusses in Zusammenhang mit Einnahmen aus Dividenden oder einer etwaigen Veräußerung der Anteile an den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochtergesellschaften. Zudem seien die Aufwendungen auch keiner anderweitigen Tätigkeit der Klägerin zuzuordnen. Nach Ansicht des FG ermangelt es dem wirtschaftlichen Zusammenhang mit privilegiert besteuerten Einkünften auch nicht etwa deshalb, weil die Erstellung eines Konzernabschlusses auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht. Denn Letztere beruht gerade eben auf dem beherrschenden Einfluss der Klägerin auf die Tochter-GmbH.

Hinweis: Der Entscheidung des FG lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Konzernspitze (reine Holdinggesellschaft) in der Rechtsform einer Personenhandels-gesellschaft verfasst war, auf deren Einkünfte aus nachgeordneten Beteiligungen das sog. Teileinkünfteverfahren Anwendung fand.

Bei konsequenter Fortentwicklung der vom FG vertretenen Rechtsauffassung wäre hiernach davon auszugehen, dass Kosten der Erstellung und Prüfung eines Konzernabschlusses vollumfänglich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind, wenn die Konzernspitze (reine Holdinggesellschaft) in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt wird (§ 3c Abs. 1 EStG i.V.m. § 8b Abs. 1, 2 KStG).

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