Finanzämter setzen bis auf Weiteres keine Zinsen mehr fest
Nachdem der Zinssatz von 6 % pro Jahr für Steuerforderungen bzw. -verbindlichkeiten vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde, wird die Festsetzung von Nachforderungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 aktuell ausgesetzt. Steuerpflichtige müssen somit nun keine Nachforderungszinsen mehr auf eine Steuernachzahlung entrichten. Auf der anderen Seite findet auch keine Erstattung von Steuerzinsen durch die Finanzämter statt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17.09.2021 klargestellt, dass die Regelung über die Aussetzungsverfügung solange gilt, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung schafft, auf deren Grundlage die Neuberechnung und die Korrektur der ursprünglichen Zinsfestsetzungen erfolgen kann.
Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für andere steuerliche Zinsen wie z. B. Stundungs-, Hinterziehungs- oder Prozesszinsen.
Anmerkung: Hier sei darauf hingewiesen, dass Einsprüche aufgrund des BMF-Schreibens gegen die Aussetzung der festgesetzten Erstattungszinsen als unbegründet zurückgewiesen werden sollen.
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