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Senkung der Mehrwertsteuer

Die Umsatzsteuer wird in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf
5 %. Hierzu stimmt das Bundesministerium der Finanzen derzeit einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Der aktuell verfügbare Entwurf gibt den Stand vom 11. Juni 2020 wieder. Hier einige Auswirkungen der Mehrwertsteuersenkung auf die Praxis:

  • Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung.
  • Wurden Anzahlungsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis gestellt für Leistungen die im 2. Halbjahr 2020 ausgeführt werden, unterliegt das gesamte Entgelt den dann geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 %. Eine Berichtigung der (Anzahlungs-) Rechnungen bedarf es nicht, wenn in einer Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung oder Teilleistung mit dem ab 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen wird.
  • Jahresleistungen (z.B. Lizenzen) gelten als mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als erbracht, weshalb für diese der verminderte Steuersatz des Übergangszeitraums anzuwenden ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung für das gesamte Jahr bereits vorab geleistet wurde. Insoweit ist eine Anpassung der Zahlung und der Rechnung erforderlich.
  • Die PKW-Überlassung an Mitarbeiter unterliegt im Übergangszeitraum dem verminderten Steuersatz von 16% aus.
  • Die Inanspruchnahme eines Skontos im 2. Halbjahr 2020 aus einer Rechnung für eine vor Beginn des Übergangszeitraums ausgeführte Leistung unterliegt dem bislang anzuwendenden Steuersatz.
  • Da Ausgangsrechnungen mit deutscher Steuer im 2. Halbjahr 2020 neue Steuersätze ausweisen, sind auch neue Steuerkennzeichen nötig (bestehenden Kennzeichen dürfen im Übergangszeitraum nicht verwendet werden). Dasselbe gilt für im Inland steuerbare Reverse-Charge Eingangsleistungen sowie innergemeinschaftliche Erwerbe.
  • Für die neuen Steuersätze werden neue Konten in der Buchhaltung benötigt.
  • Entsprechend sind Eingangsrechnungen für Leistungen im Übergangszeitraum auf den Ausweis der verminderten Umsatzsteuer zu prüfen. Sollte die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen sein, darf die Vorsteuer nur in „zutreffender“ Höhe, d.h. in Höhe der neuen Steuersätze, geltend gemacht werden.

Erscheinungsdatum:

Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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