Schenkungsteuer bei Einziehung von Geschäftsanteilen mit Abfindung unter gemeinem Wert
Der BFH hat durch Urteil vom 17.11.2021 entschieden, dass § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen nach § 34 Abs. 1, 2 GmbHG erfasst und nicht auf Fälle der Zwangseinziehung von Anteilen beschränkt ist.
An einer GmbH waren vier Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags war die Einziehung von Geschäftsanteilen jederzeit mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zulässig. Sämtliche Gesellschafter beschlossen einstimmig, den Geschäftsanteil eines Gesellschafters (A) gegen Zahlung einer Einziehungsvergütung in Höhe von EUR 75.000 einzuziehen. Der gemeine Wert des eingezogenen Geschäftsanteils betrug ca. EUR 205.000.
Das Finanzamt setzte die Wertdifferenz (EUR 205.000 abzgl. EUR 75.000 = EUR 130.000) zu einem Drittel als schenkungsteuerpflichtigen Erwerb eines jeden Gesellschafters an. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Der BFH wies die Revision des Steuerpflichtigen als unbegründet zurück. Das FG habe zu Recht erkannt, dass die Einziehung des Geschäftsanteils des A nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG bei dem Kläger zu einem Drittel der Schenkungsteuer unterliege. Die an A gezahlte Abfindung bleibe deutlich hinter dem gesondert festgestellten Wert des Anteils zurück. Hinsichtlich der Differenz sei der Vorgang anteilig für jeden der verbliebenen Gesellschafter steuerbar und steuerpflichtig.
Der BFH hat damit entschieden, dass § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG nicht allein auf Fälle der Zwangseinziehung, sondern auch auf Fälle der einvernehmlichen Einziehung anwendbar ist und es auf eine Bereicherungsabsicht des einziehungsbedingt aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters in diesem Zusammenhang nicht ankommt.
Erscheinungsdatum: