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AUTACO monthly
02/2021

Berücksichtigung des Veräußerungserlöses eines teilweise privat genutzten Pkw

Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens, also Gegenstände, welche sowohl privat als auch über 10% beruflich genutzt werden, führen oftmals zu verschiedenen Beurteilungen seitens der Unternehmer und des Finanzamtes. So war es auch in einem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 16.6.2020 entschied. Gegenstand des Urteils war die Ermittlung des Veräußerungserlöses eines Pkw des Betriebsvermögens, welcher sowohl beruflich als auch privat genutzt wurde.

Ein Steuerpflichtiger ordnete das Kfz bei Anschaffung dem gewillkürten Betriebsvermögen zu. In den entsprechenden Steuererklärungen wurde die Abschreibung (AfA) als Ausgabe berücksichtigt, gleichzeitig aber auch die privaten Aufwendungen als Einnahme erfasst, sodass sich die Kosten im Zusammenhang mit dem Pkw beinahe ausglichen.

Als das Auto abgeschrieben war, veräußerte der Unternehmer dieses und setzte den Veräußerungsgewinn nur mit dem Anteil der beruflichen Nutzung als Betriebseinnahme an. Die steuermindernde AfA wurde jährlich mit der Entnahme ausgeglichen, der private Nutzungsanteil dürfte sich nun nicht mehr auswirken. Dem widersprach das Finanzamt. Der Gewinn aus dem Verkauf sei vollständig anzusetzen.

Dem stimmte auch der BFH zu. Der Veräußerungsgewinn ist in voller Höhe anzusetzen. Ob sich die AfA in den Vorjahren steuerlich ausgewirkt hat oder nicht, steht mit dem Verkauf in keinem Zusammenhang und ist für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns unbeachtlich. Auch das Gesetz sieht keine anteilige Berechnung vor. Der BFH betont zudem, dass das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das Nettoprinzip durch diese Regelung nicht verletzt, sondern rechtmäßig berücksichtigt werden.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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