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AUTACO monthly
02/2023

Jahressteuergesetz ist beschlossen

Nach der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes durch den Bundestag folgte die Zustimmung des Bundesrats am 16.12.2022. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen die steuerlichen Änderungen für 2023 und teilweise auch rückwirkend für 2022 fest. Von einigen geplanten Änderungen berichteten wir bereits in den Ausgaben 10.2022 und 12.2022 der AUTACO Monthly. Aus diesem Grund werden nachfolgend nur die Änderungen aufgezeigt, die sich gegenüber den Entwurfsfassungen ergeben haben:

Gebäude-Abschreibung:
Steuerpflichtige hatten bislang die Möglichkeit, eine verminderte Abschreibungsdauer für ihre Gebäude geltend zu machen, wenn sie eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen konnten. Der erste Entwurf sah eine Streichung dieser Regelung vor; nun bleibt die Möglichkeit aber doch wie bisher bestehen.

Die Erhöhung des linearen AfA-Satzes von 2% auf 3% sollte ursprünglich Gebäude betreffen, die nach dem 30.06.2023 fertig gestellt werden; sie gilt nun aber schon für Gebäude, deren Fertigstellung nach dem 01.01.2023 erfolgt.

Grundrentenzuschlag:
Rückwirkend zum 01.01.2021 wird derjenige Rentenbetrag steuerfrei gestellt, welcher aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird. Die betroffenen Steuerpflichtigen erhalten den Grundrentenzuschlag dadurch ungekürzt und haben somit mehr Geld für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung.

Werbungskosten-Pauschbetrag:
Der Werbungskosten- oder Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht sich ab 2023 pro Veranlagungs-zeitraum auf 1.230 €.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 € auf insgesamt 4.260 € angehoben.

Häusliches Arbeitszimmer:
Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, wird der Höchstbetrag ab 2023 in einen Pauschbetrag in Höhe von 1.260 € pro Veranlagungsjahr umgewandelt, der dem Steuerpflichtigen gewährt werden kann. Die tatsächlichen Kosten müssen dadurch nicht mehr nachgewiesen werden.

Homeoffice-Pauschale:
Die bisherige Regelung wird noch erweitert und es können ab 2023 je 6 € für bis zu 210 Tage im Homeoffice steuermindernd angegeben werden, was zu einem Höchstbetrag von 1.260 € im Jahr führt. Der Betrag bleibt auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen gleich. Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich bzw. schließt die Homeoffice-Pauschale aus.

Förderung von PV-Anlagen:
Um den Ausbau von PV-Anlagen weiter zu fördern, soll eine Ertragsteuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen gelten. Dazu gehören PV-Anlagen, wenn diese eine Leistung von
max. 30 kW (Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister) bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden haben. Entgegen des ursprünglichen Entwurfs müssen diese nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Regelung gilt bereits rückwirkend zum 01.01.2022 und ist im Unterschied zur bisherigen Vereinfachungsregelung für kleine PV-Anlagen auch kein Wahlrecht, wonach derartige Einnahmen zwingend steuerfrei sind.

Erscheinungsdatum:

Aktuelle Ausgabe als PDF
Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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