Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum kann zu privatem Veräußerungsgeschäft führen
Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind bei der Einkommensteuerveranlagung des Veräußerers zu berücksichtigen. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt bspw. vor, wenn eine Immobilie (nachfolgend auch „Objekt“ genannt) erst gekauft sowie vermietet und anschließend innerhalb von zehn Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt wieder veräußert wird.
Ein Verkauf des Objekts innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung begründet allerdings dann keine Steuerpflicht, wenn dieses entweder im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurde.
Ein Ehepaar erwarb ein bebautes Objekt und überließ dieses ihren drei Kindern, die dort während ihrer Studienzeit lebten. Nachdem die Kinder ihr Studium beendet hatten, wurde das Objekt wieder veräußert. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn wurde nicht angegeben, da die Steuerpflichtigen der Auffassung waren, dass die Befreiungsvorschrift für selbstgenutztes Wohneigentum greifen würde. Eine Eigennutzung würde auch dann vorliegen, wenn ein Kind, für das der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Kindergeld hat, in dem Objekt wohnt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass eine Wohnung nicht zu „eigenen Wohnzwecken“ genutzt wird, wenn der Steuerpflichtige diese unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die im maßgeblichen Zeitraum der zehn Jahre keinen Anspruch (mehr) auf Kindergeld haben. Der Kindergeldanspruch lief im Entscheidungsfall während des Studiums aus. Damit sei laut BFH eine Überlassung an Dritte gegeben, die steuerlich nicht begünstigt wird. Es war damit von einer steuerpflichtigen Veräußerung auszugehen.
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