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02/2026

Verschärfte Anzeige- und Berichtigungspflichten nach Betriebsprüfungen für Folgezeiträume

Zum 1. Januar 2025 sind neue, deutlich verschärfte Anzeige- und Berichtigungspflichten nach Abschluss von Betriebsprüfungen in Kraft getreten. Grundlage ist der neu eingeführte § 153 Abs. 4 AO, der Steuerpflichtige verpflichtet, über den geprüften Zeitraum hinaus tätig zu werden, wenn sich Prüfungsfeststellungen auch auf andere Steuerarten oder Folgezeiträume auswirken. Ziel des Gesetzgebers ist es, Außenprüfungen zu beschleunigen und deren Ergebnisse umfassender abzusichern.

Die neue Pflicht greift, sobald Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung in Steuerbescheiden umgesetzt und unanfechtbar geworden sind und die zugrunde liegenden Sachverhalte in weiteren, nicht geprüften Steuererklärungen zu Änderungen der Besteuerungsgrundlagen führen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese anderen Steuerarten oder Zeiträume Gegenstand der ursprünglichen Prüfung waren. Entscheidend ist allein, dass derselbe Sachverhalt steuerliche Auswirkungen entfaltet.

Die Anzeige gegenüber der Finanzverwaltung hat unverzüglich nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu erfolgen, wobei in der Praxis teilweise von einer sehr kurzen Frist ausgegangen wird. Von dieser Anzeige ist die eigentliche Berichtigung zu unterscheiden, für die regelmäßige Fristverlängerungen möglich sind. Die zeitliche Anwendung der Neuregelung ist weit gefasst: Sie gilt nicht nur für ab 2025 entstehende Steuern, sondern auch für frühere Veranlagungszeiträume, sofern die Prüfungsanordnung erst nach dem 31. Dezember 2024 bekanntgegeben wurde.

Besonders brisant ist die Neuregelung aufgrund der damit verbundenen steuerstrafrechtlichen Risiken. Wird die Anzeige- oder Berichtigungspflicht verletzt, kann dies als Steuerhinterziehung durch Unterlassen gewertet werden. Dies begründet erhebliche Haftungsrisiken, insbesondere für Geschäftsführer. Sind Steuererklärungen für Folgejahre noch nicht abgegeben, entsteht zwar keine Berichtigungspflicht im engeren Sinne; die Prüfungsfeststellungen müssen jedoch bei der Abgabe zwingend berücksichtigt werden. Abweichungen von der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sind dabei offenzulegen und nachvollziehbar zu begründen.

In der Praxis erfordert die Neuregelung eine deutlich intensivere Überwachung von Betriebsprüfungen und deren Folgewirkungen. Prüfungsfeststellungen dürfen nicht mehr isoliert betrachtet werden, sondern müssen im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf andere Steuerarten und Zeiträume systematisch analysiert werden. Eine enge Abstimmung zwischen den zuständigen Unternehmensbereichen und den steuerlichen Beratern ist unerlässlich, um Anzeigepflichten rechtzeitig zu erkennen und steuerstrafrechtliche Risiken zu vermeiden.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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