Einkünfte aus Kapitalvermögen und deren Zufluss bei gespaltener Gewinnverwendung
Grundsätzlich führen Gewinnausschüttungen an beherrschende Gesellschafter (d.h. mit Anteilen > 50%) im Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses zum Zufluss von Kapitelerträgen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der BFH hatte im Urteil vom 28.09.2021 (VIII R 25/19) entschieden, dass dies allerdings nicht gelte, wenn im Gesellschafterbeschluss der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird. Ein solcher zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss sei auch steuerlich anzuerkennen und führe nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Im Rahmen der Gewinnverwendung steht es den Gesellschaftern einer GmbH generell frei, zu entscheiden, ob der Gewinn vollständig ausgeschüttet, insgesamt thesauriert oder nur Gewinnanteile bestimmter Gesellschafter ausgeschüttet werden, während die Anteile anderer Gesellschafter in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen eingestellt werden. Derart gespaltene Gewinnverwendungen sind gesellschaftsrechtlich zulässig, wenn sie in der Satzung der GmbH vorgesehen sind und die Gesellschafter einen wirksamen Beschluss fassen. Unter diesen Bedingungen sind sie damit auch steuerlich anzuerkennen. Auch einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO sah der BFH hierin nicht, da die partiellen Gewinnthesaurierungen auf anzuerkennenden wirtschaftlichen Gründen beruhen und es weder untypisch noch unangemessen ist, dass Gesellschafter unterschiedliche Interessen an der Ausschüttung von Gewinnen haben.
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