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05/2026

BFH zur rückwirkenden Anwendung des Erbschaftsteuerrechts

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende mit Urteil vom 20.11.2025 die rückwirkende Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung auch für Schenkungen, die vor der Verkündung des Gesetzes erfolgt sind, als verfassungsrechtlich zulässig angesehen.

Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) im Weg der Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal noch das alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit der Gesetzgeber eine neue, verfassungskonforme gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurz nach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neues Erbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 01.07.2016. Das Finanzamt wendete dafür das nach dem 01.07.2016, aber vor der Verabschiedung des neuen Erbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich die Verabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wollte das alte, für sie günstigere Recht angewendet wissen. Sie vertrat die Auffassung, dass eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da im Hinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.

Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass die Rückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden habe. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.06.2016 sei klar gewesen, dass das Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen und das Gesetzgebungsverfahren sich in der Folge zeitlich verzögert habe.

Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG und einem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen, dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht weiterhin angewendet wird.

Dies ist deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung des BVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gericht bestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabei ist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.

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