Bruchteilsgemeinschaften und umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft
Die Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 ff. BGB) repräsentiert eine Form des Miteigentums, bei der mehreren Personen ein Vermögenswert (z.B. eine Immobilie, ein Grundstück oder ein Gegenstand) gemeinschaftlich zu bestimmten (ideellen) Anteilen gehört. Sie ist keine juristische Person oder eigenständige Gesellschaft, sondern eine reine Rechtsgemeinschaft (Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit = Innengesellschaft). Bruchteilsgemeinschaften können auch durch das – vertragsrechtliche oder rein tatsächliche – Zusammenwirken mehrerer Wirtschaftsteilnehmer entstehen, bspw. im Rahmen der gemeinschaftlichen Herstellung einer Film- oder TV-Produktion, wenn und soweit die dabei entstehenden Rechte den an der Herstellung beteiligten Parteien ungeteilt (ggf. anteilig im Verhältnis der jeweils von ihnen getragenen Herstellungskosten) zustehen.
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bruchteilsgemeinschaften bildete bis zuletzt den Gegenstand kontroverser Beurteilung. Während die Finanzverwaltung seit jeher davon ausging, dass Bruchteilsgemeinschaften Unternehmer i.S. des § 2 UStG sein können, vertrat der Bundesfinanzhof (BFH) die Auffassung, der Unternehmereigenschaft von Bruchteils-gemeinschaften stehe deren mangelnde zivilrechtliche Rechtsfähigkeit entgegen. Mit einer zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen (aus Sicht der Finanzverwaltung lediglich klarstellenden) Neufassung des Unternehmerbegriffs in § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG zielte der Gesetzgeber darauf ab, die durch die Rechtsprechung des BFH entstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Unternehmer ist danach, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.
Im Lichte des Voranstehenden hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 9. April 2026 zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und weiteren nicht rechtsfähigen Wirtschaftsgebilden Stellung genommen. Danach sollen Bruchteilsgemeinschaften Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein (können), wenn sie entweder im Geschäftsverkehr nach außen hin auftreten (d.h. im eigenen Namen Lieferungen oder sonstige Leistungen gegenüber Dritten erbringen) oder wenn die unternehmerische Tätigkeit ihrer Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft zuzurechnen ist. Für Letzteres soll es nach den Vorstellungen des BMF ausreichend sein, wenn die Teilhaber gemeinschaftlich nach außen auftreten, bspw. durch den Abschluss eines gemeinsamen Überlassungsvertrages. In dem eingangs gebildeten Fallbeispiel könnte dies dahin zu verstehen sein, dass Umsätze aus der Überlassung von Aus- und Verwertungsrechten an einer von den Teilhabern gemeinschaftlich hergestellten Film- oder TV-Produktion selbst dann der Bruchteilsgemeinschaft (als dem maßgebenden Unternehmer) zuzurechnen sind, wenn die Teilhaber zuvor die mit der Produktion im Zusammenhang stehenden Rechte unter sich real geteilt hätten, diese dann in weiterer Folge aber zur einheitlichen und gemeinschaftlichen Verwertung an das jeweils selbe Vertriebsunternehmen (ggf. Weltvertrieb) überlassen.
Klarheit verschafft hierzu indes das (bei der Abfassung des vorgenannten BMF-Schreibens offensichtlich unberücksichtigt gebliebene) Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2025 (Rs. C-796/23).
Zunächst bestätigt der EuGH darin das Rechtsverständnis der deutschen Finanzverwaltung, wonach Unternehmer derjenige ist, der eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt sowie das mit der Ausübung dieser Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt. Dies schließt sowohl natürliche oder juristische Personen als auch öffentliche oder private Einrichtungen mit ein, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen oder nicht.
Dann aber entkoppelt sich der EuGH vom BMF wie folgt:
- Wer im Verhältnis zu einem Dritten alleine handelt, im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig wird und das mit steuerpflichtigen Umsätzen einhergehende Risiko allein trägt, verliert oder schränkt seine Unternehmereigenschaft nicht dadurch ein, dass er einen Vertrag abschließt, in dem er sich im Zusammenwirken mit weiteren Parteien dieses Vertrages (ggf. im Namen sämtlicher Vertragspartner) verpflichtet, gegenüber dem Dritten Lieferungen oder sonstige Leistungen zu erbringen.
- Eine – auch enge – Zusammenarbeit zwischen mehreren Unternehmen reicht nicht aus, um ihre unternehmerische Selbständigkeit in Frage zu stellen.
- Der Umstand, dass ein Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft in den Beziehungen mit Dritten eigenständig als Vertragspartner und nicht als Vertreter einer Gesellschaft oder Gemeinschaft (im Folgenden zusammenfassend „Gesellschaft“ genannt) aufgetreten ist, führt dazu, dass die Gesellschaft keinesfalls selbst als Erbringerin der relevanten Lieferungen oder sonstigen Leistungen angesehen werden kann.
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