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AUTACO monthly
06/2020

MwSt-Satz für Speisen in Gaststätten auf 7 % gesenkt

Mit Schreiben vom 23.04.2020 teilt das BMF mit, dass es auch für die Gastronomie Liquiditätshilfe schaffen will. Dafür hat der Koalitionsausschuss bereits am 22.04.2020 beschlossen, die Mehrwertsteuer („MwSt“) für Speisen, die im Restaurant verzehrt werden, auf 7 % (vorher 19 %) zu reduzieren.  Der reduzierte MwSt-Satz galt vorher schon für Speisen, die die Gäste mitnehmen oder über einen Lieferdienst nach Hause gebracht bekamen. Diese Regelung gilt zunächst befristet vom 01.07.2020 bis einschließlich 30.06.2021.

Bitte beachten Sie: Von der Reduzierung des MwSt-Satzes sind Getränke ausgeschlossen. Daher werden z. B. Diskotheken, Bars, Clubs etc., die keine Speisen anbieten, von dem reduzierten MwSt-Satz nicht profitieren.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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