Veräußerung von Tickets für die UEFA Champions League als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar
Grundsätzlich unterliegt ein privates Veräußerungsgeschäft dann gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Steuer, wenn es sich um ein anderes Wirtschaftsgut als ein Grundstück handelt und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (sog. Spekulationsfrist). Ausgenommen hiervon sind lediglich Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.
Im vorliegenden Fall hatte der BFH zu entscheiden, ob innerhalb der Spekulationsfrist veräußerte Champions League-Tickets von dieser Vorschrift erfasst werden. Diese hatte der Steuerpflichtige auf der offiziellen UEFA-Website erworben und später über eine Ticketplattform wieder veräußert, wobei ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 2.577 € entstanden ist. Der Steuerpflichtige sah hierin keinen steuerbaren Vorgang, da es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handle. Das Finanzamt folgte dieser Einstufung nicht, da Champions League-Tickets eine Wertsteigerungskomponente enthielten.
Der BFH teilt in seinem Urteil vom 29.10.2019 die vom Finanzamt vertretene Auffassung. Demnach zählen Champions League-Tickets zu den anderen Wirtschaftsgütern i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Hierunter fallen sämtliche vermögenwerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer eigenständigen Bewertung zugänglich sind. Beide Kriterien sind vorliegend erfüllt; nicht zuletzt ist der Vermögenswert durch Veräußerung über die zahlreichen Internet-Handelsplattformen nicht nur realisier- sondern auch vervielfachbar.
Es handelt sich auch nicht um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Auch wenn der Begriff gesetzlich nicht definiert ist, herrscht im Schrifttum größtenteils Einigkeit, dass es sich um Gebrauchsgüter handeln müsse, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotential aufweisen. Champions League-Tickets sind nicht für den täglichen Gebrauch verwendbar und wie vorstehend ausgeführt ist auch ein Wertsteigerungspotential gegeben.
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