Änderungen zur ausländischen UStIDNr.
Mit Schreiben vom 06.06.2025 hat das BMF verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Änderungen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (UStIDNr.) mit Wirkung seit dem 20.07.2025 bekanntgegeben und schreitet hiermit auf dem Weg zur weiteren Digitalisierung voran.
Künftig ist das BZSt für diese Aufgabe zuständig. Telefonische und schriftliche Anfragen sind seither nicht mehr zulässig, nur Anfragen über die Homepage des BZSt. Anfrageberechtigt sind nur im Besitz einer deutschen UStIDNr. befindliche Unternehmen. Eine ausschließlich steuerliche Erfassung reicht nicht aus.
Betroffene Unternehmen, insbesondere im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen, sollten daher rechtzeitig die Erteilung der deutschen UStIDNr. beantragen, um weiterhin Anfragen an das BZSt richten zu dürfen.
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