Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile
Der BFH hat durch Urteil vom 22.10.2025 entschieden, dass eigene Anteile der GmbH im Rahmen einer Anteilsvereinigung außer Ansatz bleiben.
Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters – ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile – rechnerisch auf mindestens 95% (heute 90%), ist der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG erfüllt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschafter die nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile halten.
In der Praxis sollte der Rückerwerb eigener Anteile durch grundbesitzende Gesellschaften deswegen auch auf die grunderwerbsteuerlichen Auswirkungen hin überprüft werden.
Eigene Anteile werden bei der Berechnung der 90%-Schwelle nicht berücksichtigt, wodurch die verbleibenden Gesellschafter rechnerisch höhere Beteiligungsquoten erreichen. Dies kann eine Anteilsvereinigung auslösen, ohne dass sich die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter tatsächlich geändert haben.
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