Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
Der BFH hat mit Urteil vom 26.09.2025 (IV R 16/23) entschieden, dass Erstattungszinsen auf Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind.
Im Streitfall hatte eine GbR Zinsen erhalten, weil zuvor zu viel Gewerbesteuer gezahlt worden war. Sie wollte diese Zinsen – unter Hinweis auf § 4 Abs. 5b EStG – steuerlich nicht erfassen. Das Finanzamt und das Finanzgericht Düsseldorf lehnten dies ab.
Der BFH bestätigte diese Auffassung. Zwar sind Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen nach § 4 Abs. 5b EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Auch eine Erstattung der Gewerbesteuer selbst bleibt steuerlich neutral. Die darauf entfallenden Erstattungszinsen hingegen sind steuerpflichtig, da sie einen Ausgleich für die vorübergehende Kapitalüberlassung darstellen und damit einen steuerbaren Vermögenszuwachs bewirken. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) liegt laut BFH nicht vor. Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind keine spiegelbildlichen Vorgänge; Erstattungszinsen stellen vielmehr einen eigenständigen Kapitalertrag dar.
Ergebnis: Erstattungszinsen für Gewerbesteuer müssen als Betriebseinnahmen versteuert werden.
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