Eintritt des Komplementärs mit Wirksamwerden des Formwechsels einer GmbH in eine KG
Vorliegend hatte sich das OLG Oldenburg mit dem im Umwandlungsgesetz verankerten Grundsatz der „Kontinuität der Gesellschafter“ zu befassen. Dieses Prinzip dient grundsätzlich dem Schutz der Gesellschafter, wonach die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels vorhanden Beteiligten auch Anteilsinhaber des neuen Rechtsträgers werden.
Im entschiedenen Fall wurde die A-GmbH in eine UG & Co. KG formgewechselt. Die bisherige Alleingesellschafterin B blieb als Kommanditistin beteiligt, die C-UG sollte mit Wirksamwerden der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister als Komplementärin ohne Kapitaleinlage beitreten. Hierin sah das zuständige Registergericht einen Verstoß gegen die Kontinuität der Gesellschafter, da die C-UG bereits vor dem Formwechsel Gesellschafterin der A-GmbH hätte sein müssen.
Dem widersprach das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 19.12.2019. Das Prinzip der Kontinuität der Gesellschafter werde nicht verletzt, wenn sich alle Beteiligten einig sind und die Änderungen im Gesellschafterbestand auch auf Grundlage von geltendem Gesellschaftsrecht herbeigeführt werden könnten. Vorliegend wurde eine solche Einigung von den Beteiligten getroffen und notariell beurkundet. Den Beitrittszeitpunkt auf die Wirksamkeit des Formwechsels zu legen hat vorwiegend praktische Gründe. Müsste die C-UG bereits vor dem Formwechsel Gesellschafterin der A-GmbH sein, wäre dies nur anhand einer Kapitalbeteiligung möglich, was wiederum dem Normalfall der ohne Kapitalbeteiligung ausgestatteten Komplementärin zuwiderläuft.
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