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04/2020

Nachträgliche Erbschaftsteuer für Familienheim

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ist der Vermögensanfall zu ermitteln, der sich aus dem vererbten Vermögen ergibt. Wird ein bebautes Grundstück auf den verbleibenden Ehegatten von Todes wegen übertragen, so unterliegt dieser Vorgang nicht der Besteuerung, wenn der Ehegatte das Gebäude in den folgenden zehn Jahren selbst bewohnt. Dies gilt nicht, wenn er aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist.

Der BFH hat mit Urteil vom 11.07.2019 entschieden, wie die Vorschrift anzuwenden ist, wenn das Grundstück innerhalb der Frist verkauft, aber durch ein Nießbrauchrecht trotzdem weiter vom verbleibenden Ehegatten bewohnt wird. Im vorliegenden Fall verschenkte die Ehefrau des Verstorbenen innerhalb der zehn Jahre nach dem Tod des Mannes das Gebäude an die Tochter, behielt sich selbst jedoch ein Nießbrauchrecht vor und blieb weiterhin dort wohnen. Für das Finanzamt war damit die Frist unterbrochen und die Steuerbefreiung für den Erwerb des Gebäudes nicht mehr zu gewähren.

Gestützt wurde die Entscheidung des Finanzamtes durch das Urteil des BFH. Dieser legt den Gesetzeswortlaut zugrunde, welcher von „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ spricht. So hat sowohl eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken als auch die Eigentümerstellung vorzuliegen. Die Vorschrift sollte durch die Steuerbefreiung das Familienheim schützen, was durch eine vorzeitige Veräußerung – auch unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts – nichterreicht werden kann.

Im Ergebnis ist damit auch eine Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch innerhalb der zehn Jahresfrist schädlich für die erbschaftsteuerliche Begünstigung des Familienheims.  Der überlebende Ehegatte kann die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim nur in Anspruch nehmen, wenn er im Erbfall Eigentümer der Immobilie wird und diese Eigentümerstellung über
einen Zeitraum von zehn Jahren aufrechterhält.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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