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04/2022

Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch zwei Urteile (Urteile vom 22.06.2021 – II ZR 225/20 und vom 29.06.2021 – II ZR 75/20) zu den Zustimmungspflichten bei Beratungsverträgen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und ihrem Aufsichtsrat Stellung genommen. Der BGH hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Dienstleistungsverträge zwischen der AG und ihren Aufsichtsratsmitgliedern der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.

In einem Fall war der Beklagte Aufsichtsratsmitglied einer AG und gleichzeitig Vorstandsvorsitzender einer anderen AG. Zwischen den beiden AGs wurde ein Beratervertrag abgeschlossen, ohne dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied die Zustimmung des Aufsichtsrats zu dem Beratervertrag eingeholt hatte.

Der BGH entschied, dass der Aufsichtsrat einem Beratervertrag zwischen der Aktiengesellschaft und einer anderen Gesellschaft (z.B. GmbH oder Aktiengesellschaft) auch dann zustimmen muss, wenn ein Aufsichtsratsmitglied Fremdgeschäftsführer/Fremdvorstand der beratenden Gesellschaft ist, da ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter ihr Aufsichtsratsmitglied ist, in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG fällt.

In dem weiteren entschiedenen Fall war A Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH und zugleich Aufsichtsratsmitglied einer AG. X war Vermögensverwalterin der AG. Zwischen der X und der GmbH wurde ein Beratervertrag abgeschlossen. Der beklagte A in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied der AG unterließ es, eine Zustimmung vom Aufsichtsrat der AG für den Beratervertrag einzuholen.

Der BGH hat entschieden, dass die §§ 113, 114 AktG auch den Fall erfassen, in dem ein Unternehmen, dessen alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft ist, einen Vertrag zur Beratung in Angelegenheiten der Aktiengesellschaft nicht unmittelbar mit dieser, sondern mit einem Drittunternehmen abschließt, welches seinerseits die Aktiengesellschaft berät. Nach Ansicht des BGH macht es keinen Unterschied, ob der Beratervertrag in Angelegenheiten der Aktiengesellschaft unmittelbar mit dieser abgeschlossen wurde oder mit einem Drittunternehmen, welches seinerseits die Aktiengesellschaft betreut. 

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