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AUTACO monthly
04/2023

Dienstwagen-Zuzahlung mindert Versteuerung

Wenn der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Dienstwagen auch für private Fahrten oder den Arbeitsweg genutzt werden darf, hat der Arbeitnehmer diesen Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern ohne Dienstwagen als geldwerten Vorteil zu versteuern. Sollte der Arbeitnehmer Zuzahlungen (einmalig zu den Anschaffungskosten oder laufend zu den entstehenden Kosten) erbringen, mindern diese grundsätzlich den zu versteuernden geldwerten Vorteil.

Eine einmalige Zuzahlung kann aus unterschiedlichen Gründen geleistet werden, z.B. für die Anschaffung eines höherwertigen Fahrzeugmodells oder einer besseren Ausstattung. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob der Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber zahlt oder an das Autohaus. Die Zuzahlungen werden auf den geldwerten Vorteil angerechnet und mindern dadurch die Steuerlast. Die Berechnung hängt davon ab, ob eine arbeitsrechtliche Vereinbarung über den Zuzahlungszeitraum vorliegt oder nicht.

Ohne eine solche Vereinbarung können Einmalzahlungen im Erstjahr vollständig mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden. Dabei darf der geldwerte Vorteil aber nicht weniger als null Euro betragen. Gegebenenfalls ist die Zahlung dann noch auf die folgenden Jahre zu verteilen.

Mit einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung über einen festen Zeitraum ist die Zuzahlung gleichmäßig auf den vereinbarten Zeitraum zu verteilen und dementsprechend steuerlich zu berücksichtigen. Wenn das Fahrzeug vor Ablauf des Zeitraums zurückgegeben oder getauscht wird, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der Zuzahlung geltend machen.

Anmerkung: Die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Zuzahlungen sollten zur rechtlichen bzw. steuerlichen Anerkennung unbedingt vertraglich festgehalten werden.

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