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04/2023

Privates Veräußerungsgeschäft bei Grundstücksteilung

Das niedersächsische Finanzgericht (FG) entschied am 20.07.2022 über die Entstehung eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei Grundstücksteilungen. Diese widerspricht der bisherigen Rechtsprechung und könnte deshalb große Bedeutung für ähnlich gelagerte Fälle haben, da zum Nachteil der Steuerpflichtigen entschieden wurde.

Die Steuerpflichtigen, ein Ehepaar, erwarben jeweils zur Hälfte ein bebautes Grundstück. Nach einer Sanierung des Gebäudes zogen sie ein und nutzten die gesamte Außenfläche als Garten. Als in der Ortschaft weitere Bebauungen geplant wurden, veranlassten sie die Teilung ihres eigenen Flurstücks, sodass ein Teil der Außenfläche von den Steuerpflichtigen veräußert wurde. Zwischen Anschaffung des gesamten Grundstücks und dem Verkauf des Flurstücks lagen weniger als zehn Jahre. Das Finanzamt ging deswegen von sonstigen Einkünften im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts aus.

Dieser Meinung war auch das FG. Der Verkauf eines Gartengrundstücksteils ist bei weiterhin bestehender Wohnnutzung im Übrigen nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungs-geschäft ausgenommen. In dem Moment der Veräußerung des Grundstücksteils und bei gleichzeitiger Weiternutzung des Gebäudes dient das abgetrennte Grundstück nicht mehr den eigenen Wohnzwecken.

Beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 14/22 anhängig. Entsprechende Fälle sind daher unbedingt offen zu halten.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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